Glaubt man sicher, dass es nur um die Beantwortung technischer Fragen geht, so kann ein Privatgutachten das Mittel der Wahl sein.
Hier ist vor allem die Emotionalisierung der Parteien entscheidend. Schafft man es, sachlich zu bleiben und alle Fragestellungen mit seinem Vertragspartner objektiv, statt emotional zu behandeln, kann ein Privatgutachten eine schnelle und verhältnismäßig preiswerte Problemlösung sein.
Wird das Verhältnis bereits von Emotionen beherrscht und ist anzunehmen, dass an einem Rechtsstreit kein Weg mehr vorbeiführt, so ist in vielen Fällen dem Gerichtsgutachten der Vorzug zu geben. Bei der Wahl der Gutachtenform ist nämlich zu beachten, dass dem Privatgutachten in einem späteren Rechtsstreit nur dann Verbindlichkeit zukommt, wenn die Gegenseite dieses Gutachten auch akzeptiert. Ist dies nicht der Fall, so ist lediglich von einem einseitigen Parteivortrag auszugehen.
Die neueste Rechtssprechung (Stand 2011) tendiert jedoch dazu, dem Privatgutachten künftig auch im gerichtlichen Rechtsstreit mehr Gewicht zu verleihen. Hierzu sollten Sie Ihren Anwalt befragen, sofern Sie bereits anwaltlich vertreten werden.
Auch ein vor einem zu erwartendem Rechtsstreit angesiedeltes Privatgutachten kann sinnvoll sein, wenn es der Prozessvorbereitung und/oder der Prozess-Risikoabwägung dient.
Ein Privatgutachten in ein streitiges Gerichtsverfahren einzubringen, kann aber auch als Parteivortrag durchaus zweckmäßig sein. Wird das Privatgutachten von einer Partei in das gerichtliche Verfahren mit eingebracht, wird es Bestandteil der Gerichtsakte. Sollte es im Laufe des Gerichtsverfahrens zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens kommen, so findet der Gerichtsgutachter dieses Privatgutachten in der Gerichtsakte vor.
Es ist kaum anzunehmen, dass er dieses Gutachten bei seinen Überlegungen außer acht lassen wird, zumal man auf den Inhalt des Privatgutachtens Bezug nehmen kann, wie zum Beispiel durch Fragen wie „Ist die Feststellung im Privatgutachten auf Seite … richtig, dass …" oder „Kommt der Sachverständige im Privatgutachten zu dem richtigen Ergebnis, dass …?" usw., usw.