SCHIEDS­GUTACHTEN



Wenn die technischen und/oder preislichen Meinungen auseinander gehen 


und trotz aller Mühe keine Einigung erreicht werden kann, dann wird es Zeit sich professioneller Hilfe zu bedienen.

In machen Fällen besteht bereits eine jahrelange Geschäftspartnerschaft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Oder man möchte aus anderen Gründen die "Beziehung zueinander" nicht mehr belasten, als es sein muss. 


Nachgeben und gegen seine Überzeugung handeln "nur des lieben Friedens wegen", möchte man aber auch nicht. Wenn beide Seiten aus diesen oder anderen Gründen ein Gerichtsgutachten scheuen, gleichwohl aber eine für beide Seiten verbindliche Klärung der streitigen Fragen durch einen neutralen Experten wünschen, dann ist das Schiedsgutachten wahrscheinlich die richtige Wahl.

Beide Vertragsparteien können gemeinsam ein Privatgutachten beauftragen und können vertraglich vereinbaren, dass das Privatgutachten von beiden Vertragsparteien als verbindlich angesehen werden soll. Hier handelt es sich dann um ein so genanntes Schiedsgutachten. Das Schiedsgutachten wird grundsätzlich nicht von nur einer Vertragspartei beauftragt, sondern von beiden (allen) Parteien, für die es später verbindlich sein soll. Bei einem Schiedsgutachten sind die Möglichkeiten, dieselben Fragen später noch einmal gerichtlich klären zu lassen, sehr eingeschränkt, da es in seinem Ergebnis bereits für alle Vertragspartien (rechts-)verbindlich ist.

Elementar ist hierbei, dass sich alle Vertragsparteien auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen und diesem ihr Vertrauen schenken.

Über die genauen Auswirkungen und späteren Einschränkungen bei Beauftragung eines Schiedsgutachtens sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.